STATUTEN DES VEREINS "VETART-Kunstforum"
(beschlossen am 5.5.2016)
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "VETART-Kunstforum".
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich, die Errichtung von Zweigvereinen und -stellen in den Bundesländern ist nicht beabsichtigt.
§ 2. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Bildung einer Gemeinschaft zur Förderung des künstlerischen Interesses und
künstlerischer Aktivitäten in der österreichischen Tierärzte- und deren Studentenschaft. Vertreten werden alle Genres, wie zB. Literatur, Musik, Fotografie und bildende Kunst in deren
verschiedenen Ausdrucksformen. Die Hauptziele sind:
(1) Förderung der Kreativität und kulturellen Kompetenzen der Tierärztinnen und Tierärzte sowie der Studierenden und des an der Vetmeduni Wien tätigen Personals (CCR-Corporate Cultural Responsibility).
(2) Qualitativ hochwertige Darstellung und Vermittlung der künstlerischen Leistungen nach Innen und Aussen.
(3) Beiträge und Synergien zum allgemeinen Erscheinungsbild des tierärztlichen Berufes in der Öffentlichkeit, zB. durch Einbindung von tierärztlichen Praxen, öffentlichen Einrichtungen und Museen.
(4) Vernetzung von Praxis, Kunst und Wissenschaft.
(5) Präsentation der Werke der Kunstschaffenden.
(6) Sicherung der Rechte für Ausstellungen, Medien-, Web- und Printpräsentationen.
(7) Aufbau eines Markenzeichens „VETART“ und Führung des Logos.
(8) Vernetzung mit Tierärzten im europäischen Raum, Kontakte zur FVE.
Künstler im Sinne dieser Statuten sind Tierärztinnen und Tierärzte als Kunstschaffende, Kunstvermittler, Kunstmanager, Sammler, Galeristen und Restauratoren. Die Urheberrechte für die vom Verein verwendeten Kunstwerke liegen beim jeweiligen Künstler.
§ 3. Mittel zur Errichtung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
(1) Als ideelle Mittel dienen
(a) Veranstaltungen und Treffen, Ausstellungen, Vorträge, Kurse, Studienreisen, Pflege des Diskurses über die Kunst und die Zusammenarbeit mit Kunstschaffenden.
(b) Kontaktpflege mit Kunstvereinen, Aufbau von Netzwerken zu Kunstunis, Museen, Galerien, Sammlern und Medien im In- und Ausland.
(c) Nach Möglichkeit Durchführung von CSR (Corporate Social Responsibility) -Projekten, wie zB. Versteigerungen für gute Zwecke.
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch
(a) Mitgliedsbeiträge, Projektmittel und Fördermittel.
(b) Erträge aus Veranstaltungen.
(c) Spenden, Beiträge von Firmen und Kooperationspartnern.
(d) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind künstlerisch engagierte und interessierte Tierärztinnen und Tierärzte, sowie Studierende und Emeritierte der Veterinärmedizin.
(3) Außerordentliche Mitglieder des Vereins sind Personen, deren künstlerische Aktivitäten den Vereinszielen nahestehen.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(5) Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages oder Beiträge fördern bzw. ihre Einrichtungen dem Verein zur Verfügung stellen. Sie können auch juristische Personen sein.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, bei Studienabbruch, durch Ausschluß und durch Tod.
(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 4 Wochen vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlichen beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§16).
§ 9. Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 6 Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 4 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder bzw. Ihrer Vertreter (Abs.6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten
Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der 1. Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt der 2. Stellvertreter den Vorsitz. Bei Ausfall aller drei Vorstände übernehmen die beiden Rechnungsprüfer die vorübergehende Vereinsführung.
§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlußes sowie die Entlastung des Vorstandes.
(2) Beschlußfassung über den Voranschlag.
(3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
(4) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(6) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
(7) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
(8) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Schriftführer (1. Stellvertreter) und dem Kassier (2. Stellvertreter).
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem 1. Stellvertreter, schriftlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Umlaufbeschlüsse sind bei Einstimmigkeit gültig, wenn sie dokumentiert und in der nächsten Vorstandssitzung vorgelegt werden.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der 1. Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem 2. Stellvertreter.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers (Abs. 2) wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Vorbereitung der Generalversammlung.
(2) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
(3) Erstellung einer Geschäftsordnung, des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens.
(5) Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern.
(6) Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers oder künstlerischen Leiters bzw. die Auslagerung oder den Zukauf von Leistungen.
(7) Kooptierung von Beiräten zur Erfüllung bestimmter Aufgaben.
(8) Einrichtung eines Kuratoriums zur künstlerischen Qualitätssicherung von Ausstellungen.
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. In dringenden Fällen ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Er ist gemeinsam mit dem Kassier für die Vereinskonten zeichnungsberechtigt.
(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen und ist sein erster Stellvertreter. Ihm obliegen die Aussendung der Einladungen zu den Veranstaltungen sowie die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(3) Der Kassier hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen und ist zweiter Stellvertreter. Er ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
§ 14. Die Rechnungsprüfer
(1)Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechenabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Bei Ausfall aller drei Vorstände übernehmen die beiden Rechnungsprüfer die vorübergehende Vereinsführung bis zur nächsten Generalversammlung.
(4) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9, und 10 sinngemäß.
§ 15. Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen, die an dem Streitfall nicht beteiligt sein dürfen. Es wird gebildet indem jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Der Vorstand bestimmt einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16. Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdecken der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Die Vereinsmitglieder dürfen aus dem noch vorhandenem Vereinsvermögen keine Zuwendungen erhalten. Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.